Erbrecht
Erleichterungen für Unternehmenserben ab 1.1.2010
Bochum/Essen. Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige Änderung des Erbrechts in Kraft: die Modifikation des Pflichtteilsanspruchs. Sie kann Unternehmenserben helfen, die Liquidität des Betriebs zu sichern.
Das war die Sachlage bislang: Enterbt jemand, aus welchen Gründen auch immer, zu Lebzeiten seine ihm nächststehenden gesetzlichen Erben, so steht diesen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Diesen Schutz genießen ausschließlich Abkömmlinge, etwa ein Kind des Vererbenden. Ist dieses bereits verstorben, können Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein, ferner der überlebende Ehegatte und - wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern. Andere Personen als die genannten haben keine Pflichtteilsansprüche, insbesondere nicht Geschwister oder Neffen und Nichten.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers fällig wird. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Beispiel: Der Wert des Nachlasses beträgt 1 Million EURO, und das einzige Kind soll eine gesetzliche Erbquote von ein Halb haben (Wert also: 500.000 EURO). Sein Pflichtteil beträgt demnach 250.000 Euro.
Und eben diese Regelung brachte in der Vergangenheit so manchen Unternehmenserben in Liquiditätsprobleme. Denn: Pflichtteilsansprüche waren und sind grundsätzlich umgehend nach dem Eintritt des Erbfalls fällig. Um dieser Falle zu entgehen, wendeten manche Erblasser noch zu Lebzeiten den Trick der Schenkung an und konnten so ihnen nahestehenden Personen oder einer Stiftung ihr Vermögen in Teilen oder im Ganzen zukommen lassen. Im Todesfall wäre dann das Kapital gerettet gewesen, der Pflichtteilsanspruch wertlos.
Der Gesetzgeber setzte diesem Tun aber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen: War die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vollzogen, so wurde sie in voller Höhe zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Lag sie hingegen länger als zehn Jahre zurück, wurde sie nicht berücksichtigt. „Dieses Lottospiel hat der Gesetzgeber nun geändert und kommt damit Unternehmern, die beispielsweise bewusst ihr Vermögen in bestimmte Hände geben wollen, zumindest ein Stück weit entgegen“, erläutert Dr. Egon Peus, Unternehmensrechtsexperte bei Aulinger Rechtsanwälte.
Neu ab 2010 ist: Schenkungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Tode werden weiterhin voll für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Dann aber mindert sich für jedes zurückgelegte volle Jahr die Berücksichtigungsquote um 10 Prozent. Eine Schenkung, die drei Jahre und zwei Monate zurückliegt, wird noch mit 70 Prozent angesetzt, eine solche, die acht Jahre und elf Monate zurückliegt, nur noch mit 20 Prozent. Unverändert bleibt, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tode vollzogen worden sind, überhaupt nicht zur Pflichtteilsberechnung herangezogen werden. Einzige Ausnahme ist folgende: Bei Schenkungen an Ehegatten gilt weiterhin keine zeitliche Grenze.
Zweiter Vorteil der neuen Gesetzgebung: Der Erbe hat nun mehr Möglichkeiten, den oder die Pflichtteilsberechtigten nicht sofort auszahlen zu müssen. „Früher musste im schlimmsten Fall ein Wirtschaftsgut oder gar das Familienwohnhaus verkauft werden“, so Dr. Peus. Lediglich in Extremfällen konnten bestimmte Erben bislang Stundung verlangen. Die Voraussetzungen hierfür sind nun deutlich gemildert worden. Jetzt kann jeder Erbe Stundung verlangen. Musste bislang die sofortige Bezahlung den Erben „ungewöhnlich hart treffen“, so wird ab 2010 nur noch eine „unbillige Härte“ verlangt, und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind lediglich „angemessen zu berücksichtigen“.
(Redaktion)
Tags:- Schenkungen
- Pflichtteilsanspruch
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