Steuersünder-CD
Eine Selbstanzeige sollte wohlüberlegt sein
Essen. Wenn der Finanzminister im Zuge des Ankaufs der Steuersünder-CD zur Selbstanzeige rät, ist überstürztes Handeln kontraproduktiv. Der Essener Steuerberater Roland Franz warnt: Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt.
Die Auswertung von Daten potenzieller deutscher Steuersünder in der Schweiz ist nach Auffassung von NRW-Finanzminister Helmut Linssen (CDU) rechtmäßig. Darüber herrsche Einvernehmen mit Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Aus Niedersachsen werden laut "Rheinischer Post" inzwischen die ersten Selbstanzeigen gemeldet. Nach Auskunft des Düsseldorfer Finanzministeriums wird eine größere Welle in den nächsten Wochen erwartet. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter bei Roland Franz & Partner, warnt jedoch vor überstürzten Selbstanzeigen. Die Essener Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei hat sich u.a. auf die Begleitung von Steuerfahndungsverfahren und Steuerstrafverfahren spezialisiert.
Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann laut § 370 AO nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird „tätige Reue“ auch nach einem bereits vollendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem Strafrecht sonst fremd ist. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert, das heißt unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt und die hinterzogene Steuer entrichtet.
"Selbstanzeigen werden häufig aber wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt", so Franz. Tatsächlich sei die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Daher sollten sich Steuerpflichtige in der Regel eines mit der Materie vertrauten Steuerberaters bedienen. "Da in einer Vielzahl von Fällen mit der Hinterziehung von Steuern auch die Verwirklichung anderer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einhergeht, für die jedoch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht greift, kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein“, erklärt der Steuerberater.
Generell rät der Steuer-Experte jedem Betroffenen:
- Verjährung prüfen:
Wer überlegt, sich selbst anzuzeigen, sollte die Verjährungsfristen beachten. Strafrechtlich betragen diese fünf Jahre, steuerrechtlich zehn Jahre – als Stichtag zählt jeweils das Datum, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Wenn durch die Selbstanzeige auch Steuerhinterziehungen aufgedeckt werden, die länger zurückliegen, müssen Sie für diese keine Strafe mehr fürchten – wohl aber die hinterzogenen Steuern zahlen.
- Schnell handeln:
Die Regierung hat angekündigt, die Daten-CD rasch zu kaufen. Wer gestehen will, muss sich also beeilen – auch wenn er auf die Schnelle nicht an alle nötigen Unterlagen herankommen sollte. Das Fenster zur Abgabe einer solchen Anzeige sei aber klein. Spätestens dann, wenn die CD-Daten mit den konkreten, abgegebenen Steuererklärungen abgeglichen werden.
- Eine Selbstanzeige nicht bloß ankündigen:
Manche Betroffene glauben, es wirke sich bereits strafmildernd aus, wenn man die Absicht eines Geständnisses erkennen lässt. Eine reine Absichtserklärung ohne nähere Angaben hat keine strafbefreiende Wirkung. Sie kann schlimmstenfalls sogar dazu führen, dass die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige später nicht mehr möglich ist.
- Präzise gestehen:
Wer sich selbst anzeigt, sollte dies präzise tun.
Die Schuld eher zu hoch als zu niedrig bemessen und den Steuerbescheid ggf. anfechten:
a) Wem Unterlagen fehlen, sollte die eigene Steuerschuld zunächst schätzen – und in der Selbstanzeige darum bitten, die Schätzung gegebenenfalls korrigieren zu dürfen, sobald alle Unterlagen vorliegen. In jedem Fall sollte man die Schätzung besser zu hoch ansetzen. Gibt man bei der Selbstanzeige eine geringere Steuerschuld an als einem später nachgewiesen wird, ist die Strafbefreiung hinfällig.
b) So absurd es klingt: Sie können innerhalb einer Monatsfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Eine Strafverschärfung müssen Sie nicht fürchten.
- Auf die Nachzahlung vorbereiten:
Rechnen Sie sich die Höhe Ihrer Nachzahlung aus bzw. lassen Sie die Höhe durch einen Fachmann berechnen und halten Sie den Betrag vor. Beachten Sie bitte, dass Ihre Nachzahlung vom Jahr der Entstehung an mit 0,5% pro Monat (6% p.a.) durch den Fiskus verzinst wird. Bei einer 10-Jahres-Hinterziehung ein nicht unerheblicher Geldbetrag!
- Ganz wichtig! Die Schulden pünktlich zahlen:
Wer sich selbst anzeigt, muss seine Schulden auch zahlen können. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Zahlen Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, bleiben Sie strafbar.
(Redaktion)
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