09.02.2010  10:55 Uhr

Elektronisches Register
Neuregelung der Abfallnachweisführung

Mittlerer Niederrhein. Der Gesetzgeber hat die elektronische Übermittlung der Daten zur Abfallnachweisführung an die zuständigen Behörden und die Führung eines elektronischen Abfallregisters ab dem 1. April 2010 verbindlich vorgeschrieben. Darauf weist die IHK Mittlerer Niederrhein hin.

„Diese Neuregelung wird den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen der Abfallwirtschaft erheblich reduzieren“, sagt Jürgen Zander, Umwelt-Experte der IHK. Derzeit werden jährlich fast 17 Millionen auf Papier gedruckte Dokumente wie Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine für den Transport von Abfall geführt. Mit ihnen kontrollieren die Behörden die Entsorgung und die Unternehmen der Branche. Künftig werden alle Abfallerzeuger, -transporteure  und -entsorger sowie die Behörden ihre Informationen auf einer Internet-Plattform austauschen. 

Die Beteiligten müssen die entsprechenden Nachweise (Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine) dann elektronisch mit einer digitalen Unterschrift untereinander und an die zuständigen Behörden übermitteln. Bereits seit Februar 2007 ist eine freiwillige Teilnahme an der elektronischen Nachweisführung möglich. Ab dem 1. April 2010 gilt dieses Verfahren nun verbindlich. Für Erzeuger und Beförderer gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2011. Ab dem 1. Februar 2011 müssen auch alle Erzeuger und Beförderer in der Lage sein, an diesem Verfahren teilzunehmen. „Auf jeden Fall benötigen sie für die elektronische Unterschrift eine Signaturkarte sowie ein Kartenlesegerät“, betont Zander.

Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle, wenn bei ihnen insgesamt mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen. In Nordrhein-Westfalen wurde entschieden, dass das Entsorgungsverfahren mit dem bisher bekannten Sammelentsorgungsnachweis auch weiterhin Bestand hat. Dies bedeutet, dass über dieses Verfahren jährlich bis zu 20 Tonnen gefährlicher Abfälle entsorgt werden können. Zur elektronischen Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle. Auch die Unternehmen, die über den bekannten Sammelentsorgungsnachweis entsorgen können, sind zur Führung eines Registers verpflichtet. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung verpflichtet werden. 

Digitale Entsorgungsnachweise

Seit 2009 steht das Webportal der Länder (www.zks-abfall.de) zur Verfügung. Hierüber werden die benötigten Formulare zum Erstellen von Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen bereitgestellt. Es eignet sich vor allem für Unternehmen, die nur selten mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren zu tun haben. Daneben existieren mehrere dezentrale Abfallmanagementsysteme.

An folgenden Terminen können betroffene Unternehmen bei der IHK die elektronische Signatur beantragen:

  • Mittwoch, 17. Februar, IHK in Mönchengladbach, Bismarckstraße 109;
  • Donnerstag, 18. Februar, IHK in Krefeld, Nordwall 39;
  • Freitag, 19. Februar, IHK in Mönchengladbach, Bismarckstraße 109;
  • Montag, 22. Februar, IHK in Neuss, Friedrichstraße 40.

Zwingend erforderliche ist eine Anmeldung bei: Vivien Lee, Tel. 02161 241-142, E-Mail: lee@moenchengladbach.ihk.de.

Über die Neuregelung der Abfallnachweisführung informieren: Jürgen Zander, Tel. 02131 9268-524, E-Mail: zander@neuss.ihk.de, und Ilka Schmidtmann, Tel. 02131 9268-572, E-Mail: schmidtmann@neuss.ihk.de.


 

(Redaktion)

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